Oldtimer in der Umweltzone

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Wählen Sie das Kennzeichen Ihres Klassikers: Die Prüfung zeigt, ob Nummer 10 von Anhang 3 greift und was sonst gilt.

Oldtimer mit H-Kennzeichen

Befreit, keine Plakette nötig

Anhang 3 Nr. 10 der 35. BImSchV

BedingungOldtimer nach § 2 Nr. 22 FZV: mindestens 30 Jahre, Gutachten, H im Kennzeichen
Ohne Plakette in der Zone0 €
Sonst möglichAusnahmegenehmigung der Stadt (§ 1 Abs. 2)

Für die Dieselverbote in Stuttgart, München und Darmstadt gelten die Ausnahmen der jeweiligen Anordnung der Stadt.

35. BImSchV, Anhang 3: Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht · BGBl. 2026 I Nr. 278

Methode und Quellen der Prüfung

Ein Oldtimer darf ohne Plakette in jede Umweltzone, wenn er als solcher zugelassen ist. Anhang 3 Nummer 10 der 35. BImSchV nimmt Oldtimer im Sinne von § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung aus, die ein Oldtimerkennzeichen führen: das H-Kennzeichen oder das rote Oldtimerkennzeichen mit den Ziffern 07. Der Anhang verweist noch auf die alte Zählung der Verordnung (§ 9 Abs. 1 und § 17); in der geltenden Fassung stehen das H-Kennzeichen in § 10 Abs. 1 und das rote 07-Kennzeichen in § 43. Oldtimer im Sinne der Verordnung ist ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen ist, weitgehend dem Originalzustand entspricht, in gutem Erhaltungszustand ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts dient; ein Gutachten nach § 23 StVZO bestätigt das. Ein 30 Jahre altes Auto mit normalem Kennzeichen ist dagegen kein Oldtimer im Sinne dieser Ausnahme und braucht die Plakette seiner Schadstoffgruppe, meist vergeblich, weil ein Diesel dieser Zeit selten über Gelb hinauskommt. Für Fahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder der Türkei gilt die Ausnahme ebenfalls, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen. Wie dieser Nachweis aussehen muss, sagt der Text nicht; wir nennen das: nicht bestätigt.

Geprüft von Radif Partners · Redaktionelle Grundsätze · Methode und Quellen

Welche Klassiker befreit sind

Anhang 3 Nr. 10, FZV § 2 Nr. 22, FZV § 10
FahrzeugIn die Zone ohne Plakette?
H-Kennzeichen (§ 10 Abs. 1 FZV)ja
Rotes 07-Kennzeichen (§ 43 FZV), für zugelassene Fahrtenja
Oldtimer aus EU, EWR oder Türkei mit gleichwertigen Anforderungenja, Nachweis nicht bestätigt
30 Jahre altes Fahrzeug mit normalem Kennzeichennein, Plakette nach Schadstoffgruppe
Youngtimer (20 bis 29 Jahre)nein

Der Weg zum H-Kennzeichen

Ein amtlich anerkannter Sachverständiger begutachtet das Fahrzeug nach § 23 StVZO. Mit dem Gutachten teilt die Zulassungsstelle das H-Kennzeichen zu; ab dann gilt die Ausnahme in jeder Zone, ohne weiteren Antrag. Eine grüne Plakette ist nicht nötig, kann aber kleben bleiben.

Mit dem Oldtimer unterwegs

Oldtimertreffen finden oft in Innenstädten statt, die eine Zone haben. Für Begleitfahrzeuge, etwa ein älteres Zugfahrzeug mit Anhänger, gilt die Ausnahme nicht; sie brauchen ihre eigene Plakette. Wohnmobile mit H-Kennzeichen sind befreit wie jeder andere Oldtimer, siehe Wohnmobil.

Häufige Fragen

Darf ich mit dem roten 07-Kennzeichen jederzeit in die Umweltzone?

In die Umweltzone ja, denn Anhang 3 Nr. 10 nennt dieses Kennzeichen ausdrücklich. Das rote 07-Kennzeichen selbst erlaubt nach § 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung aber nur bestimmte Fahrten: zu Veranstaltungen für Oldtimer und zurück, Probefahrten, Überführungsfahrten, Fahrten zur Reparatur oder Wartung. Eine Alltagsfahrt in die Stadt ist damit nicht gedeckt, unabhängig von der Umweltzone.

Mein Auto wird nächstes Jahr 30. Kann ich schon jetzt einfahren?

Nein. Das H-Kennzeichen gibt es erst, wenn das Fahrzeug vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen ist und ein Gutachten den Oldtimerstatus bestätigt. Bis dahin gilt die normale Plakettenpflicht. Wer die Zeit überbrücken muss, kann bei der Stadt eine Einzelgenehmigung nach § 1 Abs. 2 beantragen; einen Anspruch darauf gibt es nicht.

Zählen Jahre, in denen das Fahrzeug nur auf einem Werksgelände fuhr?

Möglicherweise. § 10 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erlaubt der Zulassungsbehörde, bei der Berechnung der 30 Jahre im Einzelfall Zeiten vor dem ersten Inverkehrbringen anzurechnen, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb war, etwa als Werks- oder Museumsfahrzeug. Ein Anspruch besteht nicht; legen Sie Belege über diese Zeiten mit dem Gutachten vor.

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Quellen

Geschrieben von

Herausgeber eines unabhängigen Nachschlagewerks zu den deutschen Umweltzonen, das jede Zone auf die Meldung an das Umweltbundesamt und den Luftreinhalteplan zurückführt

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