Umweltplakette für Fahrzeuge aus dem Ausland
Unabhängige, nichtstaatliche Seite: kein Angebot einer Behörde, kein Plakettenverkauf.
Kein Feld 14.1, keine Schlüsselnummer: Für ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug rechnet die Prüfung mit dem Datum der Erstzulassung.
Ihr Fahrzeug bekommt
Gelbe Plakette
Schadstoffgruppe 3
| In die 35 aktiven Zonen | nein |
| Grundlage | § 6 Abs. 3: Vermutung nach der Erstzulassung |
| Gebühr bei der Ausgabestelle | 5 € – 10 € |
Für ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug entscheidet die Schlüsselnummer in Feld 14.1, nicht das Datum.
35. BImSchV, Anhang 2: Zuordnung zu den Schadstoffgruppen · Tabelle des BMUV
Die Plakettenpflicht in deutschen Umweltzonen gilt für jedes Kraftfahrzeug, egal wo es zugelassen ist. Ein Auto aus Frankreich, Polen, den Niederlanden oder der Schweiz braucht in einer aktiven Zone genauso die grüne Plakette wie ein deutsches. Weil ausländische Papiere keine deutsche Schlüsselnummer tragen, regelt § 6 der 35. BImSchV die Zuordnung: Kann der Halter die Abgasnorm nicht nachweisen, wird die Gruppe nach dem Datum der Erstzulassung vermutet. Für Diesel-Pkw heißt das: Erstzulassung vor 1997 keine Plakette, von 1997 bis 2000 Gruppe 2, von 2001 bis 2005 Gruppe 3, ab dem 1. Januar 2006 Gruppe 4 und damit Grün. Benzin-Pkw mit Erstzulassung ab 1993 sind Gruppe 4. Mit einem Nachweis der Norm, etwa einer Übereinstimmungsbescheinigung, kann ein Fahrzeug auch besser eingestuft werden, als das Datum vermuten lässt. Ausgabestellen sind dieselben wie für deutsche Fahrzeuge: § 4 der Verordnung schließt ausdrücklich Fahrzeuge im internationalen Verkehr ein.
Geprüft von Radif Partners · Redaktionelle Grundsätze · Methode und Quellen
Die Vermutung nach Erstzulassung
| Erstzulassung Diesel-Pkw | Gruppe | Erstzulassung schwere Diesel | Gruppe |
|---|---|---|---|
| vor 1. Januar 1997 | 1 | vor 1. Oktober 1996 | 1 |
| 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 | 2 | 1. Oktober 1996 bis 30. September 2001 | 2 |
| 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005 | 3 | 1. Oktober 2001 bis 30. September 2006 | 3 |
| ab 1. Januar 2006 | 4 | ab 1. Oktober 2006 | 4 |
Die Schwellen für schwere Fahrzeuge betreffen Lkw und Busse nach der Richtlinie 88/77/EWG; für sie gelten außerdem die Nachweise der Lkw-Maut-Verordnung. Für Pkw gilt die Richtlinie 70/220/EWG.
Oldtimer aus dem Ausland
Anhang 3 Nummer 10 nimmt neben deutschen Oldtimern mit H- oder 07-Kennzeichen auch Fahrzeuge aus anderen Staaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Türkei aus, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen. Welche Unterlagen dafür genügen, sagt der Text nicht; fragen Sie bei der Stadt Ihres Ziels nach. Mehr auf der Seite Oldtimer.
Elektroautos aus dem Ausland
Seit dem 1. Oktober 2026 sind Fahrzeuge mit einer Kennzeichnung nach § 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung befreit. Für im Ausland zugelassene Elektrofahrzeuge sieht Absatz 4 eine E-Plakette nach Anlage 3 vor, die am Heck klebt und bei denselben Stellen erhältlich ist wie die Umweltplakette; Absatz 5 stellt im Ausland erteilte E-Kennzeichen den deutschen gleich. Ein ausländisches Elektroauto ohne eine dieser Kennzeichnungen braucht weiter die grüne Plakette. Mehr auf der Seite E-Auto.
Vor der Fahrt
Prüfen Sie mit der Prüfung der Route, welche Zonen auf Ihrer Strecke liegen: Wer nur auf der Autobahn durchfährt, kommt meist an den Zonen vorbei. Wer ohne passende Plakette in eine Zone fährt, riskiert das Bußgeld von 100 Euro, auch mit ausländischem Kennzeichen.