Umweltzone mit Schwerbehindertenausweis

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Wählen Sie „Merkzeichen aG, H oder Bl“: Die Prüfung zeigt die Befreiung; für andere Merkzeichen wählen Sie Ihr Fahrzeug.

Merkzeichen aG, H oder Bl

Befreit, keine Plakette nötig

Anhang 3 Nr. 6 der 35. BImSchV

BedingungMerkzeichen im Schwerbehindertenausweis; den Ausweis bei jeder Fahrt mitführen
Ohne Plakette in der Zone0 €
Sonst möglichAusnahmegenehmigung der Stadt (§ 1 Abs. 2)

Für die Dieselverbote in Stuttgart, München und Darmstadt gelten die Ausnahmen der jeweiligen Anordnung der Stadt.

35. BImSchV, Anhang 3: Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht · BGBl. 2026 I Nr. 278

Methode und Quellen der Prüfung

Für Menschen mit bestimmten Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis gibt es eine allgemeine Ausnahme von der Plakettenpflicht. Anhang 3 Nummer 6 der 35. BImSchV befreit Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die Merkzeichen aG, H oder Bl in ihrem Ausweis nachweisen. Die Ausnahme hängt also an der Person, nicht am Fahrzeug: Es kann das eigene Auto sein, das eines Angehörigen oder ein Mietwagen, solange die berechtigte Person mitfährt oder selbst fährt. Fährt das Auto ohne sie, etwa um sie abzuholen, gilt die Ausnahme dem Wortlaut nach nicht; dafür bleibt nur eine Einzelgenehmigung der Stadt. Andere Merkzeichen wie G (erheblich gehbehindert) oder ein Grad der Behinderung ohne Merkzeichen genügen nicht. Einen Antrag braucht es nicht, und eine Plakette auch nicht; die Verordnung verlangt nur, dass die Merkzeichen nachgewiesen werden. Wie dieser Nachweis bei einer Kontrolle zu führen ist, regelt der Text nicht; sicher ist, den Ausweis bei jeder Fahrt mitzuführen.

Geprüft von Radif Partners · Redaktionelle Grundsätze · Methode und Quellen

Welche Merkzeichen befreien

Anhang 3 Nr. 6 der 35. BImSchV
MerkzeichenBedeutungBefreit?
aGaußergewöhnlich gehbehindertja
Hhilflosja
Blblindja
Gerheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeitnein
B, Gl, TBl, RFBegleitung, gehörlos, taubblind, Rundfunknein

Wenn die berechtigte Person nicht mitfährt

Fahrten ohne die berechtigte Person, etwa zum Abholen oder für Besorgungen, fallen nicht unter Nummer 6. Für solche Fahrten bleibt die Einzelgenehmigung nach § 1 Abs. 2. Ob und zu welchen Bedingungen die Stadt sie erteilt, entscheidet sie selbst; die Seite zur Ausnahmegenehmigung beschreibt das Verfahren.

Dieselverbote

Die Ausnahme nach Anhang 3 gilt für die Umweltzone. Für die Dieselverbote in Stuttgart und München haben die Städte eigene Ausnahmen festgelegt; ob Menschen mit Schwerbehinderung darunter fallen, steht auf den Seiten der Städte, etwa bei der Landeshauptstadt München.

Häufige Fragen

Reicht das Merkzeichen G für die Ausnahme?

Nein. Anhang 3 Nr. 6 nennt nur die Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (hilflos) und Bl (blind). Das Merkzeichen G für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit ist nicht aufgeführt, ebenso wenig B oder Gl. Wer nur G hat, braucht eine grüne Plakette oder kann bei seiner Stadt eine Einzelgenehmigung nach § 1 Abs. 2 beantragen.

Muss ich den blauen Parkausweis ins Auto legen?

Der blaue EU-Parkausweis betrifft das Parken auf Behindertenparkplätzen und ist von der Umweltzone unabhängig. Die Ausnahme der 35. BImSchV knüpft an die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis an. Wer beides besitzt, legt den Parkausweis zum Parken aus und führt den Schwerbehindertenausweis mit, damit die Merkzeichen bei einer Kontrolle der Zone belegt werden können.

Gilt die Ausnahme auch für einen Fahrdienst oder ein Taxi?

Ja, wenn die berechtigte Person im Fahrzeug sitzt. Der Wortlaut stellt auf Kraftfahrzeuge ab, mit denen die Person gefahren wird, nicht auf den Halter. Ein Fahrdienst darf sie also ohne Plakette in die Zone bringen. Auf der Rückfahrt ohne Fahrgast gilt die Ausnahme dagegen nicht; für Taxis spielt das kaum eine Rolle, weil sie in der Regel Grün haben.

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Quellen

Geschrieben von

Herausgeber eines unabhängigen Nachschlagewerks zu den deutschen Umweltzonen, das jede Zone auf die Meldung an das Umweltbundesamt und den Luftreinhalteplan zurückführt

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