Umweltzone mit Schwerbehindertenausweis
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Wählen Sie „Merkzeichen aG, H oder Bl“: Die Prüfung zeigt die Befreiung; für andere Merkzeichen wählen Sie Ihr Fahrzeug.
Merkzeichen aG, H oder Bl
Befreit, keine Plakette nötig
Anhang 3 Nr. 6 der 35. BImSchV
| Bedingung | Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis; den Ausweis bei jeder Fahrt mitführen |
| Ohne Plakette in der Zone | 0 € |
| Sonst möglich | Ausnahmegenehmigung der Stadt (§ 1 Abs. 2) |
Für die Dieselverbote in Stuttgart, München und Darmstadt gelten die Ausnahmen der jeweiligen Anordnung der Stadt.
35. BImSchV, Anhang 3: Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht · BGBl. 2026 I Nr. 278
Für Menschen mit bestimmten Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis gibt es eine allgemeine Ausnahme von der Plakettenpflicht. Anhang 3 Nummer 6 der 35. BImSchV befreit Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die Merkzeichen aG, H oder Bl in ihrem Ausweis nachweisen. Die Ausnahme hängt also an der Person, nicht am Fahrzeug: Es kann das eigene Auto sein, das eines Angehörigen oder ein Mietwagen, solange die berechtigte Person mitfährt oder selbst fährt. Fährt das Auto ohne sie, etwa um sie abzuholen, gilt die Ausnahme dem Wortlaut nach nicht; dafür bleibt nur eine Einzelgenehmigung der Stadt. Andere Merkzeichen wie G (erheblich gehbehindert) oder ein Grad der Behinderung ohne Merkzeichen genügen nicht. Einen Antrag braucht es nicht, und eine Plakette auch nicht; die Verordnung verlangt nur, dass die Merkzeichen nachgewiesen werden. Wie dieser Nachweis bei einer Kontrolle zu führen ist, regelt der Text nicht; sicher ist, den Ausweis bei jeder Fahrt mitzuführen.
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Welche Merkzeichen befreien
| Merkzeichen | Bedeutung | Befreit? |
|---|---|---|
| aG | außergewöhnlich gehbehindert | ja |
| H | hilflos | ja |
| Bl | blind | ja |
| G | erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit | nein |
| B, Gl, TBl, RF | Begleitung, gehörlos, taubblind, Rundfunk | nein |
Wenn die berechtigte Person nicht mitfährt
Fahrten ohne die berechtigte Person, etwa zum Abholen oder für Besorgungen, fallen nicht unter Nummer 6. Für solche Fahrten bleibt die Einzelgenehmigung nach § 1 Abs. 2. Ob und zu welchen Bedingungen die Stadt sie erteilt, entscheidet sie selbst; die Seite zur Ausnahmegenehmigung beschreibt das Verfahren.
Dieselverbote
Die Ausnahme nach Anhang 3 gilt für die Umweltzone. Für die Dieselverbote in Stuttgart und München haben die Städte eigene Ausnahmen festgelegt; ob Menschen mit Schwerbehinderung darunter fallen, steht auf den Seiten der Städte, etwa bei der Landeshauptstadt München.