E-Auto und Umweltplakette: seit Oktober 2026 befreit

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Wählen Sie Ihr Fahrzeug und den Tag der Fahrt: Die Prüfung rechnet mit dem Inkrafttreten der neuen Ausnahme am 1. Oktober 2026.

Elektroauto mit E-Kennzeichen

Befreit, keine Plakette nötig

Anhang 3 Nr. 11 der 35. BImSchV

BedingungE am Ende des Kennzeichens oder, bei ausländischer Zulassung, E-Plakette am Heck (§ 11 FZV)
Ohne Plakette in der Zone0 €
Sonst möglichAusnahmegenehmigung der Stadt (§ 1 Abs. 2)

Für die Dieselverbote in Stuttgart, München und Darmstadt gelten die Ausnahmen der jeweiligen Anordnung der Stadt.

35. BImSchV, Anhang 3: Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht · BGBl. 2026 I Nr. 278

Methode und Quellen der Prüfung

Bis Ende September 2026 brauchte auch ein Elektroauto in der Umweltzone eine grüne Plakette. Es bekam sie ohne Weiteres, denn Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor gehören nach Anhang 2 Absatz 3 der 35. BImSchV zur Schadstoffgruppe 4, aber die Pflicht zum Aufkleben bestand. Das hat die Zweite Verordnung zur Änderung der 35. BImSchV vom 25. September 2026 geändert, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nummer 278 am 30. September. Sie fügt in Anhang 3 eine neue Nummer 11 ein: Kraftfahrzeuge mit einer Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach § 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind von den Verkehrsverboten der Umweltzonen ausgenommen, auch ohne Plakette. Die Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft, also am 1. Oktober 2026. Entscheidend ist das E am Ende des Kennzeichens, nicht der Antrieb allein: Ein Elektroauto ohne E-Kennzeichen oder ein Hybrid, der die Voraussetzungen für das E-Kennzeichen nicht erfüllt, braucht weiter die grüne Plakette.

Geprüft von Radif Partners · Redaktionelle Grundsätze · Methode und Quellen

Was sich am 1. Oktober 2026 geändert hat

Nach BGBl. 2026 I Nr. 278 und Anhang 3 der 35. BImSchV
bis 30. September 2026ab 1. Oktober 2026
Elektroauto mit E-Kennzeichengrüne Plakette nötigkeine Plakette nötig (Anhang 3 Nr. 11)
Elektroauto ohne E-Kennzeichengrüne Plakette nötiggrüne Plakette nötig
Plug-in-Hybrid mit E-Kennzeichengrüne Plakette nötigkeine Plakette nötig
Hybrid ohne E-Kennzeichengrüne Plakette nötiggrüne Plakette nötig

Das Umweltbundesamt hatte auf seiner Seite zu den Umweltzonen im Dezember 2025 noch geschrieben, die Bundesregierung erarbeite eine Ausnahmeregelung für E-Fahrzeuge. Mit der Verordnung vom 25. September 2026 ist sie da. Wer im Internet noch liest, dass E-Autos eine Plakette brauchen, liest einen älteren Stand.

Wer das E-Kennzeichen bekommt

Nach § 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung wird das E-Kennzeichen auf Antrag für Fahrzeuge im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes zugeteilt: reine Batterieelektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und extern aufladbare Hybride, Letztere nur, wenn sie die Anforderungen des Gesetzes erfüllen. Das E steht hinter der Erkennungsnummer. Die Zulassungsstelle teilt es zu. Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung tragen stattdessen die E-Plakette am Heck (§ 11 Abs. 4); ausländische E-Kennzeichen gelten nach Absatz 5 gleich.

Dieselverbote und andere Regeln

Für ein Elektroauto spielen die Dieselverbote keine Rolle. Andere Regeln vor Ort, etwa Parkvorrechte, sind nicht Gegenstand dieser Seite. Was ohne E-Kennzeichen gilt, steht auf der Seite Grüne Plakette; was ein Verstoß kostet, auf der Seite Bußgeld.

Häufige Fragen

Muss ich die grüne Plakette am E-Auto jetzt entfernen?

Nein. Die Plakette darf bleiben; sie ist nur nicht mehr nötig, wenn das Fahrzeug ein E-Kennzeichen trägt. Seit dem 1. Oktober 2026 genügt das E am Ende des Kennzeichens. Wer die Plakette ablöst, zerstört sie; das ist kein Problem, solange das E-Kennzeichen bleibt. Bei einem Wechsel auf ein normales Kennzeichen wäre wieder eine grüne Plakette nötig.

Gilt die Befreiung auch für Plug-in-Hybride?

Nur für Plug-in-Hybride mit E-Kennzeichen. Das Kennzeichen bekommt ein extern aufladbares Hybridfahrzeug nach § 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung nur, wenn es die Anforderungen des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt. Ein Hybrid ohne E-Kennzeichen, auch ein reiner Vollhybrid ohne Stecker, bleibt bei der grünen Plakette, die er mit Ottomotor und Euro-Norm ohnehin bekommt.

Gilt die Ausnahme auch für E-Autos mit ausländischem Kennzeichen?

Ja, mit der richtigen Kennzeichnung. Nach § 11 Abs. 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bekommt ein im Ausland zugelassenes Elektrofahrzeug auf Antrag eine E-Plakette nach Anlage 3, die gut sichtbar am Heck klebt; sie gibt es bei Zulassungsstellen und anerkannten Prüfstellen. Nach Absatz 5 stehen im Ausland erteilte E-Kennzeichen den deutschen gleich. Beides ist eine Kennzeichnung nach § 11 und genügt damit für Nummer 11.

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Quellen

Geschrieben von

Herausgeber eines unabhängigen Nachschlagewerks zu den deutschen Umweltzonen, das jede Zone auf die Meldung an das Umweltbundesamt und den Luftreinhalteplan zurückführt

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