E-Auto und Umweltplakette: seit Oktober 2026 befreit
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Wählen Sie Ihr Fahrzeug und den Tag der Fahrt: Die Prüfung rechnet mit dem Inkrafttreten der neuen Ausnahme am 1. Oktober 2026.
Elektroauto mit E-Kennzeichen
Befreit, keine Plakette nötig
Anhang 3 Nr. 11 der 35. BImSchV
| Bedingung | E am Ende des Kennzeichens oder, bei ausländischer Zulassung, E-Plakette am Heck (§ 11 FZV) |
| Ohne Plakette in der Zone | 0 € |
| Sonst möglich | Ausnahmegenehmigung der Stadt (§ 1 Abs. 2) |
Für die Dieselverbote in Stuttgart, München und Darmstadt gelten die Ausnahmen der jeweiligen Anordnung der Stadt.
35. BImSchV, Anhang 3: Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht · BGBl. 2026 I Nr. 278
Bis Ende September 2026 brauchte auch ein Elektroauto in der Umweltzone eine grüne Plakette. Es bekam sie ohne Weiteres, denn Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor gehören nach Anhang 2 Absatz 3 der 35. BImSchV zur Schadstoffgruppe 4, aber die Pflicht zum Aufkleben bestand. Das hat die Zweite Verordnung zur Änderung der 35. BImSchV vom 25. September 2026 geändert, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nummer 278 am 30. September. Sie fügt in Anhang 3 eine neue Nummer 11 ein: Kraftfahrzeuge mit einer Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach § 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind von den Verkehrsverboten der Umweltzonen ausgenommen, auch ohne Plakette. Die Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft, also am 1. Oktober 2026. Entscheidend ist das E am Ende des Kennzeichens, nicht der Antrieb allein: Ein Elektroauto ohne E-Kennzeichen oder ein Hybrid, der die Voraussetzungen für das E-Kennzeichen nicht erfüllt, braucht weiter die grüne Plakette.
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Was sich am 1. Oktober 2026 geändert hat
| bis 30. September 2026 | ab 1. Oktober 2026 | |
|---|---|---|
| Elektroauto mit E-Kennzeichen | grüne Plakette nötig | keine Plakette nötig (Anhang 3 Nr. 11) |
| Elektroauto ohne E-Kennzeichen | grüne Plakette nötig | grüne Plakette nötig |
| Plug-in-Hybrid mit E-Kennzeichen | grüne Plakette nötig | keine Plakette nötig |
| Hybrid ohne E-Kennzeichen | grüne Plakette nötig | grüne Plakette nötig |
Das Umweltbundesamt hatte auf seiner Seite zu den Umweltzonen im Dezember 2025 noch geschrieben, die Bundesregierung erarbeite eine Ausnahmeregelung für E-Fahrzeuge. Mit der Verordnung vom 25. September 2026 ist sie da. Wer im Internet noch liest, dass E-Autos eine Plakette brauchen, liest einen älteren Stand.
Wer das E-Kennzeichen bekommt
Nach § 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung wird das E-Kennzeichen auf Antrag für Fahrzeuge im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes zugeteilt: reine Batterieelektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und extern aufladbare Hybride, Letztere nur, wenn sie die Anforderungen des Gesetzes erfüllen. Das E steht hinter der Erkennungsnummer. Die Zulassungsstelle teilt es zu. Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung tragen stattdessen die E-Plakette am Heck (§ 11 Abs. 4); ausländische E-Kennzeichen gelten nach Absatz 5 gleich.
Dieselverbote und andere Regeln
Für ein Elektroauto spielen die Dieselverbote keine Rolle. Andere Regeln vor Ort, etwa Parkvorrechte, sind nicht Gegenstand dieser Seite. Was ohne E-Kennzeichen gilt, steht auf der Seite Grüne Plakette; was ein Verstoß kostet, auf der Seite Bußgeld.